Allgemeine Transportbedingungen der Firma MKT MULTI KURIER Transport und Logistik GmbH

1. Transportdurchführung

Die Firma MKT MULTI KURIER Transport und Logistik GmbH, nachfolgend hier als ”MKT” bezeichnet, vermittelt die Beförderung eiliger Sendungen und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

2. Anwendbarkeit der Allgemeinen Transportbedingungen

Die Allgemeinen Transportbedingungen gelten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, für alle Tätigkeiten von MKT, gleichgültig ob Fracht-, Speditions-, Lager-, Postdienstleistungsverträge oder sonstige üblicherweise zum Kuriergewerbe gehörende Geschäfte. Sie gelten sowohl für die Beförderung, die Besorgung der Beförderung, die Vermittlung der Beförderung, als auch für Umzugsverträge und die Vermittlung und Durchführung erlaubnisfreier Transporte auf der Grundlage des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie genehmigungspflichtiger Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, jeweils einschließlich aller damit verbundener logistischer Aufgaben sowie Lagerung und Disposition. Kein Beauftragter oder Angestellter von MKT oder dessen Erfüllungsgehilfen ist befugt, diese Allgemeinen Transportbedingungen zu ändern oder auf ihre Anwendung zu verzichten.

3. Warschauer Abkommen

Im Falle der Luftbeförderung kann die Beförderung, wenn der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.

4. Zollamtliche Abwicklung

Die Beförderung der Sendung zu einem Bestimmungsort im Ausland beinhaltet den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung durch MKT, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. Für die zollamtliche Abfertigung kann MKT neben dem sich aus der Preisliste oder Preisvereinbarung ergebenden Leistungsentgelt eine besondere Vergütung berechnen.

5. Kombinierte Beförderung

Erfolgt die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln, finden die Allgemeinen Vorschriften über das Frachtgeschäft Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, besondere Vorschriften des HGB über die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln oder anwendbare internationale Übereinkommen etwas anderes bestimmen.

6. Der Versandauftrag

Der Versandauftrag ist nicht übertragbar. Der Versender steht dafür ein, dass er Eigentümer der nach Maßgabe dieses Vertrages versandten Gegenstände oder ordnungsgemäßer Vertreter des Eigentümers dieser Gegenstände ist und diese Allgemeinen Transportbedingungen für sich selbst und als Vertreter für und im Namen aller anderen Personen annimmt, die Ansprüche an der Sendung haben.

7. Auftrag und Informationspflichten des Auftraggebers

Aufträge sind formlos gültig. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MKT bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter sowie über einzuhaltende Termine zu unterrichten. Der Auftraggeber hat insbesondere mitzuteilen, ob es sich bei der zu befördernden Sendungen um Gefahrgut handelt, um Briefe im Sinne des Postgesetzes, um Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Kunstgegenstände, leicht verderbliche Güter, lebende Tiere oder Pflanzen. Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Auftraggeber MKT bei Auftragserteilung schriftlich die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. MKT ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben zu überprüfen.

8. Beförderungsausschluss

MKT behält sich vor, Gegenstände von der Beförderung auszuschließen, die nach den IATA-Bestimmungen oder aus devisenrechtlichen und/oder außenwirtschaftsrechtlichen und/oder sonstigen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen oder wegen ihres Wertes oder ihrer Eigenschaft nicht zu Beförderung übernommen werden können. In jedem Fall sind von der Beförderung ausgeschlossen: Lebende Tiere, Anhänger jeglicher Art, radioaktive Stoffe, Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können, Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind, Briefe im Sinne des Postgesetzes als adressierte schriftliche Mitteilung, Gefahrgut nach GGVS, ausgenommen Gefahrgüter nach Kleinstmengenverordnung, Nachnahmesendungen, Wertsendungen wie geldwerte Papiere, Kunstgegenstände, Kostbarkeiten wie Uhren und Schmuck über 5.100,00 Euro, verderbliche Güter, sterbliche Überreste, temperaturgefährdete Güter, Zollgut und Carnetware, Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetzes, zerbrechliche Güter, wie Glas, Marmor, Steingut. MKT ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Kleingut von der Beförderung ausgeschlossen ist. Die Übernahme der vorgenannten von der Beförderung ausgeschlossenen Güter stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar und begründet keine Haftung.

9. Pflichten und Haftung des Versenders

Der Versender haftet dafür, dass jeder einzelne Gegenstand der Sendung in dem Versandauftragsschein wahrheitsgemäß beschrieben ist und nicht zu den Gegenständen gehört, die nach diesen Allgemeinen Transportbedingungen vom Versand ausgeschlossen sind. Der Versender haftet dafür, dass die Sendung ordnungsgemäß bezeichnet, adressiert und verpackt ist, so dass sie bei normaler sorgfältiger Behandlung sicher transportiert und zugestellt werden kann.

10. Leistungsentgelt

Mangels abweichender Vereinbarungen richtet sich das zu zahlende Entgelt nach der am Versandtag gültigen Preisliste von MKT.
Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage nach Rechnungsstellung.

11. Haftung, Haftungsbegrenzung, Haftungsausschluss

a.) Für Schäden, die, während die Sendung in der Obhut von MKT oder deren Erfüllungsgehilfen ist, unmittelbar durch Verlust oder Beschädigung der Sendung entstehen (Güterschaden), ist die Haftung von MKT je Schadenereignis auf 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist oder nach dem entwerteten Teil der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. Von dieser Ersatzpflicht sind Schäden in dem Umfang ausgeschlossen, in dem sie durch höhere Gewalt, Streik, Kriegsereignisse, Kernenergie, Verfügungen von hoher Hand oder Beschlagnahme oder durch ein Verschulden des Versenders, Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen oder durch Material- oder Fabrikationsfehler am Beförderungsgegenstand verursacht wurden. Für Vermögensschäden, die nicht im Zusammenhang mit Beschädigung oder Verlust der Sendung stehen, wird gehaftet, sofern sie durch Falschauslieferung der Sendung, oder – sofern Verschulden seitens MKT oder deren Erfüllungsgehilfen vorliegt – durch eine sonstige Verletzung des Beförderungsvertrages entstanden sind. Für Vermögensschäden aufgrund von Lieferfristüberschreitungen beträgt die Haftung bis zu 1.000,00 Euro je Sendung, mindestens jedoch das dreifache des Frachtentgeltes. Bei sonstigen Schäden mit Ausnahme solcher Schäden, die im Zusammenhang mit einem Sachschaden eintreten, ist die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Für Vermögensschäden, die nur mittelbare Folgen von Beschädigung oder Verlust der Sendung sind, wird außer in dem unter b.) genannten Fällen nicht gehaftet.

b.) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs wird über die unter a.) genannten Haftungsgrenzen hinaus nach den auf diesen Transportvertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gehaftet, sofern ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MKT oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wird. Bei sonstigem Verschulden gilt diese Haftungserweiterung nur im Falle von Verzug oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sofern es sich um Schäden handelt, deren möglicher Eintritt bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gegenüber Kaufleuten, für die dieser Transportvertrag ein Handelsgrenzen hinaus nach den auf diesen Transportvertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar war, gehaftet.

c.) Unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten die unter b.) beschriebenen Regelungen nur für die Haftung von Schäden, die mittelbare Folge von Beschädigung oder Verlust der Sendung sind. Für unmittelbar hieraus entstehende Schäden wird im Anwendungsbereich des Warschauer Abkom- mens über die unter a.) genannten Haftungsgrenzen hinaus gehaftet, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

d.) Hat der Versender den Inhalt der Sendung falsch bezeichnet, insbesondere verschwiegen, dass die Sendung Güter beinhaltet, die von der Beförderung ausgeschlossen sind, so ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben vorhersehbar war.

e.) Die vorstehenden Haftungsmaßstäbe der Absätze a.) – d.) gelten gleichermaßen für alle Haftungsansprüche, unabhängig davon, ob sie aus Vertrag oder Delikt abgeleitet werden und gleichermaßen zugunsten aller an der Beförderung durch MKT Beteiligter.

12. Versicherung

MKT hat die Haftung gemäß der vorstehenden Ziffer 11 versichert. Sollte der Auftraggeber einen darüber hinaus gehenden Versicherungsschutz wünschen, kann dieser auf schriftlichen Antrag des Auftraggebers gegen Zahlung einer entsprechenden Prämie besorgt werden.

13. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von MKT aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.

14. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Transportbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.

15. Geltende Recht/Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Ansprüche, die ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen aus der Beförderung geltend macht, ist Hamburg. 01.06.2021